BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
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§ 42 BPolG – Weiterverarbeitung personenbezogener Daten

Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten erhalten hat.