§ 47 BPolG – Kennzeichnung |
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(1) Bei der Speicherung sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
Angabe der Kategorie nach den §§
44 und
45 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
- 3.
Angabe der
- a)
Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder
- b)
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht die Bundespolizei die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von einem Dritten erhalten hat, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; dabei sind die erste datenverarbeitende Stelle und der Dritte, von dem die Daten erlangt wurden, soweit möglich, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Personenbezogene Daten, die nach den §§
30 bis
34 und
63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem gekennzeichnet werden.