§ 48 BPolG – Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren |
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(1) Um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundespolizei stammen, kann die Bundespolizei von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,
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mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
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diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und
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die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen.
(2) Die Entnahme ist nur mit der schriftlich erklärten vorherigen Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der molekulargenetischen Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) Untersuchungen und Abgleiche im Sinne des Absatzes 1 können auch zur Vermeidung von DNA-Trugspuren von Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen wahrnehmen, oder Liegenschaftsbereiche betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert werden, oder sonst mit der Wartung und dem Einsatz kriminaltechnischer Ausstattung betraut sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und in einem gesonderten Informationssystem zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder spätestens drei Jahre nach dem letzten Zutritt zu einem Bereich, in dem mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck und die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.