BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
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§ 54 BPolG – Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten

§ 53 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
1.
öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und
3.
öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen in Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Bundespolizei. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 53 Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.