§ 53 BPolG – Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich |
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(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung von §
43 Absatz 2 und 4 Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach §
2 Absatz 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
- 2.
unter Beachtung von §
43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur
- a)
Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe,
- b)
Abwehr von Gefahren,
- c)
Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner,
- d)
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder
- e)
Erledigung besonderer Ersuchen nach §
17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an inländische nicht öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung von §
43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur
- 1.
Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
- 2.
Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe oder
- 3.
Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner.
(4) Daten, die den §§
41 und
61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur den in den §§
41 und
61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§
51,
52 und
63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des §
43 Absatz 2 und 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Bundespolizei zustimmt. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen hat die Bundespolizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Es sind angemessene Maßnahmen zur ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Qualität der personenbezogenen Daten ist, soweit durchführbar, vor jeder Übermittlung oder Bereitstellung zu prüfen. Bei jeder Übermittlung von personenbezogenen Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden Behörde gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten und deren Aktualität zu beurteilen. Bestehen nach Unionsrecht oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Bedingungen für die Verarbeitung der Daten, ist die empfangende Behörde hierauf hinzuweisen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätze 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(9) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung von bei der Bundespolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglicht, ist nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in Absatz 1 bezeichneten Stellen eingeräumt werden.
(10) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des §
43 Absatz 2 und 4 den Behörden nach Absatz 1 auf deren Ersuchen hin einen unmittelbaren Zugriff auf gemäß §
31 Nummer 2 gewonnene Bildaufnahmen gestatten, soweit diese den unmittelbaren Zugriff für die eigene Wahrnehmung einer ihnen obliegenden polizeilichen Aufgabe benötigen. Der unmittelbare Zugriff nach Satz 1 ist auf bestimmte Örtlichkeiten zu beschränken und auf die Zeiträume zu befristen, in denen die Behörde nach Absatz 1 an der jeweiligen Örtlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe ihr obliegende Aufgaben selbst mit eigenen Kräften wahrnimmt. Für die Behörde nach Absatz 1 gelten Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie §
31 Satz 3 entsprechend. Die Behörde nach Absatz 1 trägt die Kosten für ihre Anbindung an die selbsttätigen Bildaufnahmegeräte der Bundespolizei und die Übermittlung der Daten.