§ 61 BPolG – Gewahrsam |
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(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
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zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- 2.
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach §
59 oder ein Aufenthaltsverbot nach §
60 durchzusetzen,
- 3.
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, oder
- 4.
unerlässlich ist, um eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen, die auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Passgesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf diese Norm Bezug nehmen, erlassen wurde.
(2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut der personensorgeberechtigten Person widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie der sorgeberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden können. Die Maßnahmen gegenüber Minderjährigen sollen in kindgerechter Weise und unter Berücksichtigung kinderspezifischer Bedürfnisse durchgeführt werden.
(3) Die Bundespolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§
63 und
64 des Strafgesetzbuches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die Anstalt zurückgebracht werden kann.
(4) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.