§
2 Nummer 22 und 24 sowie §
33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des §
4 Absatz 3 und §
5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind §
2 Nummer 22 und 24 sowie §
33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie §
33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.