BVerfGGO 2015
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO 2015)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.11.2014
Fundstelle:
Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)
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§ 21 BVerfGGO 2015

(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Mitgliedern des Senats mindestens zehn Tage vorher zugehen.