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BVerfGGO 2015

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 69

(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.