BWahlG
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Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.05.1956
Fundstelle:
BGBl I 1956, 383
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.
1993 I 1288
, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.
2026 I Nr. 199
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.
2024 I Nr. 437
ist berücksichtigt
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§ 16 ›
§ 15 BWahlG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Artikels
116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach §
13
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)
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§ 16 ›