BWahlG
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.05.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
BWahlG vollständig anzeigen

§ 31 BWahlG – Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.