BWahlG
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.05.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
BWahlG vollständig anzeigen

§ 49a BWahlG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
c)
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.