BwSchutzG
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Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz - BwSchutzG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
09.01.2026
Fundstelle:
BGBl. I 2026, Nr. 7
, 28
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§ 3 BwSchutzG – Zuständigkeiten
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach §
2
ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
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