(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach §
6 Absatz 2 unter Nennung aller in §
4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.