§ 17 ChemBiozidDV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3 Absatz 2 oder §
10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder
- 2.
entgegen
- a)
§
9 Satz 1, §
10 Absatz 1 oder §
11 Absatz 1 oder
- b)
§
10 Absatz 2 oder §
11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit §
12,
ein Biozid-Produkt abgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen §
6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 2.
entgegen §
4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
entgegen §
6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach §
27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.