(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit §
14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
8 Absatz 1,
3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder
- 2.
entgegen §
10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt,
- 3.
entgegen §
9 Absatz 2 abgibt,
- 4.
entgegen §
9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 5.
entgegen §
9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen kann.