DepV 2009
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Hinweise:
Änderung durch Art. 18 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 5 DepV 2009 – Inbetriebnahme

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.