(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach §
8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten §
5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§
6 und
8 bis
12 entsprechend.
(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach §
8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach §
8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.