Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
DEÜV vollständig anzeigen
§ 2 DEÜV – Meldepflichtige |
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Meldungen sind zu erstatten von
- 1.
dem Arbeitgeber,
- 2.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3.
Zahlstellen,
- 4.
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5.
den Leistungsträgern.