Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des §
18i Absatz 4, §§
28a,
99 und
106 bis
109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des §
200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§
190 bis
194 und
281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des §
27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach §
28f Absatz 3 Satz 1 und §
28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.