(1) Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach §
15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§
19 bis
21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§
19 bis
21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.