(1) Im Fall des §
16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange
- 1.
- 2.
eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach §
16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt.
(2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach §
16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach §
16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.