DirektZahlDurchfV
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.11.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
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§ 23 DirektZahlDurchfV – Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent

(1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange
1.
Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Grund des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anzuwenden ist oder
2.
die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,
eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt.
(2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.