§ 24 DirektZahlDurchfV – Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil |
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(1) Liegt ein Fall des §
23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach §
16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils
- 1.
unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach §
16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,
- 2.
unter 4,5 Prozent des nach §
16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach §
16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. §
16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§
20,
21,
21a,
22 dieser Verordnung und §
25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in §
16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.
(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach §
16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.