Solange eine Bekanntmachung in den in §
24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§
24a bis
24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach §
16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.