(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist
- 1.
soweit ein Fall des §
23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach §
16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
- 2.
soweit ein Fall des §
23 vorliegt nach Bekanntmachung nach §
23 Absatz 2 Satz 2
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen.