Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§
802g bis
802i,
802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. §
11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, §
12 Satz 2 und 3, §
14 Satz 2 gelten entsprechend.