DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.03.1985
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
DöKVAG vollständig anzeigen

§ 6 DöKVAG – Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung

Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.