DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.03.1985
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
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§ 7 DöKVAG – Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.