DPMAV 2004
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.04.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
DPMAV 2004 vollständig anzeigen

§ 10 DPMAV 2004 – Originale

(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.
(2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.