DPMAV 2004
Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.04.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
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§ 11 DPMAV 2004 – Übermittlung durch Telefax

(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.