§ 14 DruckLV – Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen |
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(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§
11 und
12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.