DruckLV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.10.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
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§ 14 DruckLV – Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.