§ 46 EBO |
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(1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß §
18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit gemäß §
2 Absatz 2 gewährleistet ist.
(2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches.
(3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme nach §
32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit gewährleistet bleibt.