EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.05.1967
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 Abs. 11 G v. 22.10.2026 I Nr. 318 mWv 28.10.2026 noch nicht berücksichtigt
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§ 7 EBO – Gleisneigung

(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
12,5v.T. 40v.T.

nicht überschreiten.
(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht überschreiten.
(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.