EEG 2014
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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§ 32 EEG 2014 – Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote
1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Fußnoten:
(+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InnAusV +++)