EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
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§ 18 EhfG – Zeugnis

Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.