EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
EhfG vollständig anzeigen

§ 19 EhfG – Rechtsweg

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.