Einsatzgeschädigte nach §
1 Nummer 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend §
8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt §
14 Satz 3 entsprechend.