(2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach §
2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§
27 bis
32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des §
1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.
(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach §
22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.