ErbbauV
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Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.01.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 72, 122
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.
2013 I 3719
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§ 25 ErbbauV
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
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