ErbbauV
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.01.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 72, 122
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
ErbbauV vollständig anzeigen

§ 26 ErbbauV

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.