Die Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe haben sich für die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer der Güteüberwachungsgemeinschaft zugehörigen Überwachungsstelle und einer der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörigen Untersuchungsstelle zu bedienen. Die Überwachungsstelle legt das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises nach §
5 Absatz 4 und der Fremdüberwachung nach §
7 Absatz 4 der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe vor. Die Pflichten nach §
12 bleiben unberührt. Die Überwachungsstelle informiert die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auch im Falle von §
13 Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Überschreitung von Materialwerten sowie im Falle von §
13 Absatz 2 Satz 4 bei Einstellung der Fremdüberwachung aufgrund der erneuten Feststellung von Mängeln in der Durchführung oder Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle. Die Pflichten zur Information der zuständigen Behörde nach §
13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.