(1) Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach §
14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. Wurde die Untersuchung nach §
14 Absatz 1 Satz 4 auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des §
18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.