(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach §
14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.