ErsDiG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ErsDiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.01.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 10 (2005, 2301)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
ErsDiG vollständig anzeigen

§ 75 ErsDiG – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.