ErsDiG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ErsDiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.01.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 10 (2005, 2301)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 76 ErsDiG – Rechte des gesetzlichen Vertreters

Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.