Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß §
73 des Patentgesetzes, gemäß §
18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§
66 und
133 des Markengesetzes und gemäß §
23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.