ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 Abs. 12 G v. 22.10.2026 I Nr. 318 mWv 28.10.2026 noch nicht berücksichtigt
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§ 27 ESBO – Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.