ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 Abs. 12 G v. 22.10.2026 I Nr. 318 mWv 28.10.2026 noch nicht berücksichtigt
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§ 28 ESBO – Ausrüstung der Triebfahrzeuge

Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
1.
Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
2.
Bahnräumer,
3.
Geschwindigkeitsanzeiger,
3a.
Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,
4.
Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein,
5.
Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert werden.