§ 115 EStG – Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung |
 |
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach §
117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.