§ 116 EStG – Anrechnung auf die Einkommensteuer |
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(1)
1Eine nach §
115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen.
2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach §
233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.